1. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unseren sämtlichen Angeboten gegenüber Unternehmern liegen die nachfolgenden Be-dingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung zugrunde. Diese gelten auch dann, wenn bei zukünftigen Verträgen unsere AGB nicht ausdrücklich vereinbart werden
2. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, oder Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Entgegenstehenden oder ergänzenden AGB des Bestellers wird ausdrücklich widerspro-chen. Von unseren AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform (§ 126 b BGB) und gel-ten nicht für Folgeaufträge.
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekenn-zeichnet sind. Der Besteller gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab, Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigen (Textform nach 126 b BGB ge-nügt).
2. Bei Sonderanfertigungen für den Besteller ist der Besteller für die korrekte Angabe von Maßen, Zeichnungen, Angaben zu Ausführungen und Farbgestaltungen selbst verant-wortlich. Diesbezüglich erfolgt durch uns keine Überprüfung oder Beratung. Wir überneh-men für fehlerhafte Angaben des Bestellers keine Haftung.
3. Wir behalten uns unser Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Angebotsunterlagen, einschließlich Muster und Zeichnungen ausdrücklich vor. Diese dienen ausschließlich dem Vertragszweck zwischen uns und dem Besteller und dürfen Dritten nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zugänglich gemacht werden. Sämtliche Angebotsunterla-gen. Muster und Zeichnungen sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben oder zu vernichten, wobei die Vernichtung uns schriftlich zu bestätigen ist.
4. Werden auf Wunsch des Bestellers Spezialwerkzeuge bzw. -vorrichtungen angefertigt, so werden die hierfür anfallenden Kosten dem Besteller anteilig in Rechnung gestellt. Die Anfertigung von Sonderwerkzeugen sowie die Produktion von Musterstücken („Einrich-tungskosten) erfolgen erst nach Zahlung des vom Besteller an den Einrichtungskosten zu entrichtenden Anteils. Die speziell für den Auftrag des Bestellers angefertigten Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum. Sofern wir mit dem Besteller eine Erstattung von Werk-zeugkosten in Abhängigkeit bestimmter Bestellmengen vereinbart haben (Amortisation), bezieht sich der jeweils vereinbarte Erstattungsanteil auf unseren Netto-Rechnungsbe-trag. Sollte der Besteller im vereinbarten Zeitraum unter dem für eine vollständige Amor-tisation seiner anteiligen Werkzeugkosten erforderlichen Bestellmengen bleiben, entfällt jeder weitere Anspruch auf Rückvergütung von Werkzeugkosten.
1. Es gelten die von uns angegebenen Lieferfristen. Voraussetzung für den Beginn der Lie-ferfrist ist die Vorlage aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Freigabe von Plä-nen und Mustern sowie Zahlung von vereinbarten Vorauszahlungen/Musterkosten.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst-belieferung, sofern wir rechtzeitig ein konkretes Deckungsgeschäft mit einem zuverlässi-gen Lieferanten abgeschlossen haben. Wenn eine Lieferungsverzögerung erkennbar wird, teilen wir dies dem Besteller mit und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, werden wir das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Besteller steht infolge dieser In-formation ein Rücktrittsrecht, über das er sich unverzüglich erklären wird. Wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts für den vom Rücktritt betroffenen Teil der Lieferung ge-zahlte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
3. Im Fall, dass wir wegen höherer Gewalt an der Lieferung gehindert werden, sind wir für die Dauer und im Umfang deren Auswirkung von unserer Lieferverpflichtung befreit und es verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir zeigen dem Besteller unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall von höherer Gewalt an. Als höhere Gewalt gilt jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende bei uns oder unserem Lieferanten auftretende Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert wer-den, wie z.B. Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrun-gen, von uns oder einem unserer Lieferanten nicht verschuldete Betriebsstörungen und behördlichen Verfügungen sowie Pandemien und kriegerische Auseinandersetzungen. Sollte die höhere Gewalt mehr als 6 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauern, sind wir und auch der Besteller berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zu-rückzutreten. Für betroffene Bestellungen geleistete Zahlungen werden dem Besteller in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ex work. Eine Versen-dung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wir werden den Transporteur nach pflichtgemäßem Ermessen aussuchen, wobei wir keine Gewähr für die günstigste Fracht übernehmen.
5. Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen im für den Besteller zumutbaren Umfang be-rechtigt. Sind Teillieferungen vereinbart, gilt – soweit nicht etwas anderes geregelt ist - jede Teillieferung als rechtlich eigenes Geschäft und bleibt von weiteren Teillieferungen unbeeinflusst.
6. Bei Sonderanfertigungen, die nicht zu unserem Sortiment gehören, kann es aus ferti-gungstechnischen Gründen zu Abweichungen von der Bestellmenge kommen. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% stellen deshalb eine vertragsgemäße Erfüllung der Lieferver-pflichtung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Berechnet wird in diesem Fall die tatsächliche Liefermenge.
7. Der Besteller ist zur Annahme der Ware zu den vereinbarten Terminen verpflichtet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers über die ursprünglich vereinbarten Liefertermine hinaus verschoben, so können wir nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat höchstens jedoch 5 %verlangen. Der Besteller ist berechtigt, diesen Betrag zu reduzieren, indem er den Nachweis führt, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind unsererseits berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns durch die verlängerte Lagerzeit ein höherer Schaden entstanden ist und dem Besteller den hö-heren Betrag berechnen.
8. Wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, hat der Besteller bei Lieferung auf Abruf die gesamte Bestellmenge innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss abzunehmen. Einzelabrufe sind spätestens vier Wochen vor dem jeweils gewünschtem Versandtermin vom Besteller in Textform mitzuteilen. Werden für den Zeitraum von einem Monat mehr als 20 % der Gesamtliefermenge abgerufen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
1. Sämtliche von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Rechnungsbeträge sind 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eventuell für die Überweisung anfal-lende Kosten trägt der Besteller. Angemessene Verpackungskosten werden in der anfal-lenden Höhe zusätzlich berechnet
2. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig titulierten Gegenan-sprüchen zulässig.
3. Der Besteller gerät 30 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung in Zahlungsver-zug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen an den Besteller Vorkasse zu verlangen und weitere Lieferung von der Zahlung des für die (Teil-)Lieferung jeweils vereinbarten Preises abhän-gig machen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der mit dem Besteller vereinbarte Preis beruht auf den bei Vertragsschluss gültigen Prei-sen für Material, Energie und Preisen von Zulieferern. Wenn und soweit unsere Leis-tung/Lieferung vertragsgemäß später als sechs Wochen nach Vertragsschluss erbracht wird und bis zur Auslieferung die Preise unserer Lieferanten steigen, sind wir berechtigt, unsere Preise gegenüber dem Besteller unter Darlegung der eingetretenen Preiserhö-hung mit einer Vorankündigungsfrist von 14 Tagen vor Lieferung entsprechend anzupas-sen. Preisminderungen sind nach denselben Grundsätzen an den Besteller weiterzuge-ben. Erhöht sich der Gesamtpreis nach diesen Grundsätzen innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % kann der Besteller den Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung für künftige Lieferungen kündigen.
1 Wir übernehmen keine Gewähr für Ware, die uns vom Besteller beigestellt wird oder die wir auf Wunsch des Bestellers und nach dessen Weisung bei einem von ihm benannten Unternehmen zur Ausführung der Produktion/Lieferung an den Besteller erwerben.
2. Wir übernehmen ferner keine Gewähr für natürliche Abnutzung sowie für Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhaften, vom Vertragszweck nicht als üblich vorauszu-setzenden Gebrauch verursacht werden.
3. Der Besteller hat die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeverpflichtung gemäß § 377 HGB einzuhalten. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich zu untersuchen; Erkennbare Mängel sind uns vom Besteller unverzüglich – verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung - anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mangelhafte Ware hat uns der Besteller unverzüglich zur Untersuchung/Abholung an seinem Sitz zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung gegen vorherige Erstattung der Rücksendekosten an uns zurückzusenden.
4. Bei Mängeln und rechtzeitiger Rüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nach-besserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, gelten die gesetzli-chen Regelungen. Eine Mangelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nacherfül-lungsversuch als fehlgeschlagen. Erhöhte Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Anliefe-rungsort verbracht wird, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, vom Besteller die Zahlung der hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vor Beginn der Mängelbeseitigung zu ver-langen.
5. Bei einem Mangel steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Ein-behalt nicht in angemessenem Verhältnis zum Mangel und den voraussichtlichen Kosten für eine Nacherfüllung (insbesondere für eine Mangelbeseitigung) steht.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Fristverkürzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich gehan-delt haben, den Mangel artlistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben und der aufgetretene Mangel von der Garantie abgedeckt ist.
1. Wir leisten Schadensersatz einschließlich Aufwendungsersatz (Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, verspätete Lieferung oder aus unerlaubter Handlung) ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
- Soweit der Schaden von uns leicht fahrlässig versursacht wurde, haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-zwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Besteller ver-trauen durfte (Kardinalpflichten). Unsere Haftung ist in diesem Falle der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der in typischerweise mit dem Vertragszweck verbunden und vorhersehbar ist.
- Wir haften dem Besteller gegenüber uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet-zungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungs- und Ver-richtungsgehilfen beruhen.
2. In allen übrigen Fällen ist eine Haftung für Schäden und entstandene Aufwendungen aus-geschlossen.
3. Vorstehende Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Ver-treter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Unsere Vorbehaltsware ist vom Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unterneh-mers, gesondert und als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern.
3. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern zu verarbeiten oder umzubilden. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vor-behaltsware erfolgt für uns. Wenn der Wert unserer Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der nicht uns gehörenden Ware und/oder dem Wert der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungs-wert) der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/ oder dem Wert der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir hiernach Eigentum oder Miteigentum an Ware erlangt, haben, verwahrt der Besteller die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware – ggf. auch nach deren Verarbeitung/Ver-bindung zusammen mit uns nicht gehörender Ware – zu veräußern. Die aus der Weiter-veräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller nebst sämtlichen Nebenrech-ten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen be-darf. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rech-nung gestellten Brutto-Preises des Liefergegenstandes entspricht. Die an uns abgetretene Forderung ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzu-ziehen. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zah-lungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfä-higkeit des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Sicherungsabtretung nach angemessener Frist offenzulegen oder deren Offenlegung durch den Besteller zu verlangen sowie die Forderung selbst einzuziehen Der Besteller wird uns sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und Unterlagen auf An-forderung unverzüglich zur Verfügung stellen.
6. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Bei Pfändungen, Beschlag-nahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unver-züglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware an den Be-steller erfolgt. Der Besteller hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung der Ware Eigentum erwirbt.
7. Auf Verlangen des Bestellers, werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei-geben, als der realisierbare Wert den Wert aller gesicherten offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt
8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der verarbei-teten Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Er wird die Vorbehalts-ware für diesen Fall zur Abholung bereitstellen und gestattet uns oder einem von uns Beauftragten bereits jetzt unwiderruflich, seine Lagerräume zur Abholung der Vorbehalts-ware zu betreten. In unserem Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rück-trittserklärung, es sei denn, ein Rücktritt wird von uns ausdrücklich erklärt.
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
2. Erfüllungsort ist Bad Camberg.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Rechtsver-hältnis zwischen dem Besteller und uns ist der Ort des für Bad Camberg zuständigen Gerichts. Wir sind berechtigt, den Besteller auch vor dem für seinen Geschäftssitz zustän-digen Gericht in Anspruch zu nehmen.